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Satzung des SCC02

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1.1 Der am 09.02.2002 gegründete Verein führt den Namen „Sportclub Charis 02 e. V.“ – in Kurzform: SCC 02.

§ 1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister Berlin eingetragen. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Vereinstätigkeit

§ 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere Judo, und die Bewahrung, Pflege und Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit. Der Verein fördert die körperliche und geistige Entwicklung seiner Mitglieder, vor allem der Jugend, durch Ausübung des Breiten- und Begabtensports in den einzelnen Sportarten. Dies verwirklicht sich vor allem durch einen regelmäßigen Trainingsbetrieb und der Teilnahme an Wettkämpfen.

§ 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen (nur angemessene Aufwandsentschädigungen) aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es liegt ein schriftlicher Dienst- oder Anstellungsvertrag vor. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2.4 Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes für die Sportarten an, die im Verein betrieben werden.

§ 2.5 Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Der Verein räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 2.6 Der Verein verurteilt jede Form von Gewalt und Missbrauch insbesondere an  Kindern und Jugendlichen, gleich ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind. Er erstellt ein Schutzkonzept und benennt durch den Vorstand einen Kinderschutz beauftragten als Ansprechpartner. Die Funktion des Kinderschutz beauftragten kann vertretungsweise der Vorstand übernehmen.

§ 2.7 Der Verein fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen jeden Alters im Sport, unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung, Geschlecht und sexueller Orientierung.


§ 2.8 Der Verein wendet sich explizit gegen Rassismus, Extremismus und Diskriminierung, insbesondere gegen antidemokratische, antiziganistische, antisemitische und gewaltverherrlichende Tendenzen. Er tritt jeglicher Art von Gewalt, Diskriminierung, Benachteiligung und Manipulation entgegen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

§ 3.1 ordentlichen Mitgliedern,

§ 3.2 zeitweiligen Mitgliedern, die für einen befristeten Zeitraum Mitglieder sind,

§ 3.3 Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

§ 4.1 Dem Verein kann jede natürliche Person und jede juristische Person als Mitglied angehören.

§ 4.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Der Antrag Minderjähriger ist von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen, in der Regel also von beiden Eltern. Ein Nachweis der Vertretungsberechtigung wird zu den Mitgliederakten genommen.

§ 4.3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

§ 5.1 Austritt

Der Austritt muss der Geschäftsstelle gegenüber schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des Quartals, in dem die Erklärung zugeht, wirksam. Für den Austritt Minderjähriger ist die Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, in der Regel also von beiden Eltern.

§ 5.2 Zeitablauf

Zeitweilige Mitglieder scheiden mit Ablauf des Zeitraums, für den sie die Mitgliedschaft erworben haben, automatisch aus. Einer weiteren Erklärung bedarf es nicht.

§ 5.3 Ausschluss

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

§ 5.3.1 wegen Beitragsrückständen von mehr als 3 Monaten oder wenn die Beitragsschuld länger als ein Jahr besteht durch eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung von zwei Wochen zur Zahlung und mit der Ankündigung des Ausschlusses. Nach Ablauf der Frist ohne Zahlungseingang tritt der Ausschluss automatisch ohne weiteren Hinweis in Kraft.

§ 5.3.2 wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder der Interessen des Vereins,

§ 5.3.3 wegen unehrenhaften oder grob unsportlichen Verhaltens.

In den Fällen § 5.3.2 und § 5.3.3 ist dem betroffenen Mitglied vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Es ist deshalb zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Mit Absendung der Einladung ruhen die Rechte des Mitglieds auf Dienstleistungen des Vereins. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss erfolgt schriftlich, unabhängig davon, ob das Mitglied von seinem Recht auf Anhörung Gebrauch gemacht hat, und ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Mit Zustellung des Briefs tritt der Ausschluss ein. Gegen die Entscheidung des Ausschlusses ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

§ 5.4 Tod

§ 5.5 Ausgeschiedene Mitglieder oder die Erben verstorbener Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Sonstige Ansprüche gegenüber dem Verein müssen binnen drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle dargelegt und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der genannten Frist sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.

§ 6 Rechte, Pflichten und Haftung

§ 6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und diese anzuerkennen.

§ 6.3 Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§ 6.4 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Art (z.B. Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge) der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen. Die Beiträge sind durch Lastschrifteinzug vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Der Vorstand kann in begründeten Fällen vorläufige Änderungen der Beiträge in Kraft setzen. Diese müssen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 6.5 Für bei Vereinsveranstaltungen abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände übernimmt der Verein keine Haftung.

§ 6.6 Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet Änderungen ihrer Kontaktdaten (Anschrift sowie E-Mail-Adresse) sowie bei minderjährigen Mitgliedern die Vertretungsberechtigung dem Vorstand gegenüber anzuzeigen. Einladungen zu Mitgliederversammlungen gelten als zugestellt, wenn der Vorstand nachweislich die zuletzt hinterlegten Kontaktdaten genutzt hat, auch wenn Post oder E-Mail als unzustellbar zurückkommt.

§ 7 Disziplinarmaßnahmen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen, sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

§ 7.1 Verweis,

§ 7.2 Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,

§ 7.3 Ausschluss.

§ 8 Organe des Vereins

§ 8.1 Die Mitgliederversammlung

§ 8.1.1 Die Mitgliederversammlung tagt als ordentliche Mitgliederversammlung oder als außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8.1.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im I. Quartal des neuen Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung hat durch elektronische Post (E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse) oder bei nicht vorhandener E-Mail-Adresse per einfacher Post, mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Feststehende Punkte der Tagesordnung sind der Jahresbericht des Vorstandes einschließlich der Rechnungslegung, der Bericht der Rechnungsprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl (abwechselnd) des Vorstandes und die Bestätigung der Beitragsordnung. Weitere Anträge können in der Mitgliederversammlung nur zur Abstimmung kommen, wenn diese mindestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sind, damit dieser die Mitglieder von der Ergänzung der Tagesordnung noch in Kenntnis setzen kann.

§ 8.1.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens zwei von drei Mitgliedern des Vorstandes beschließen oder wenn es von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. Zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch elektronische Post (E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse) oder bei nicht vorhandener E-Mail-Adresse per einfacher Post zu laden.

§ 8.1.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Die Wahlen des Vorstands erfolgen nach der Wahlordnung.

§ 8.1.5 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimm- und Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder (§ 3.1) und Ehrenmitglieder (§ 3.3) des Vereins. Für Minderjährige üben die gesetzlichen Vertreter das Stimm- und Wahlrecht aus. Stimm- und wahlberechtigt sind diejenigen gesetzlichen Vertreter, die in der Mitgliederdatenbank vermerkt sind.

§ 8.1.6 Anträge auf Satzungsänderungen müssen allen stimmberechtigten Mitgliedern spätestens vier Wochen vorher bekannt gegeben werden. Abweichend von § 8.1.4 bedarf es hier zur Beschlussfassung der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8.1.7 Der Verlauf der Mitgliederversammlung und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8.1.8 Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8.2 Der Vorstand

§ 8.2.1 Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten volljährigen Personen. Der Vorstand vertritt den Verein in rechtlicher Hinsicht. Immer zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 8.2.2 Die Wahl des Vorstands erfolgt alle zwei Kalenderjahre (2023, 2025, 2027 usw.) in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Wurde ein Vorstand auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt, wird er für den Zeitraum bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, in der eine Wahl stattfinden soll; ein solcher Vorstand wird somit für mehr als zwei Kalenderjahre, nicht aber mehr als drei Kalenderjahre gewählt.

§ 8.2.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8.2.4 Der Vorstand sorgt für die ordnungsgemäße Ladung zur Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung, kann aber jede andere stimmberechtigte Person mit der Sitzungsleitung beauftragen. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 8.2.5 Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen.

§ 8.2.6 Der Vorstand kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einsetzen oder wieder auflösen. Die Ausschüsse unterliegen dem Weisungsrecht des Vorstands.

§ 8.2.7 Die Mitglieder des Vorstandes können für alle Tätigkeiten gegen Vergütung tätig sein. Das Rechtsverhältnis zwischen dem jeweiligen Vorstand und dem Verein wird abhängig von der Art der Tätigkeit durch einen Dienstvertrag oder Honorarvertrag geregelt.

§ 8.2.8 Leitung und Organisation der Geschäftsstelle obliegt dem Vorstand. Der Vorstand erstellt zu diesem Zweck unter anderem einen Geschäftsverteilungsplan. Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter bedarf der Einwilligung von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung von zwei Mitgliedern des Vorstandes hierzu schriftlich erteilt ist.

§ 8.2.9 Der Vorstand wird ermächtigt, die vom Registergericht verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.

§ 8.3 Die Abteilungen

§ 8.3.1 Für jede im Verein betriebene Sportart kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine selbständige Abteilung gründen oder wieder auflösen.

§ 8.3.2 Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst. Die Abteilungen haben dabei das Gesamtinteresse des Vereins zu beachten.

§ 8.3.3 Die Abteilungen unterliegen dem Weisungsrecht des Vorstands.

§ 8.4 Rechnungsprüfer

Zur Überwachung der gesamten Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für vier Jahre gewählt, welche die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung – vor Erteilung der Entlastung – über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten haben. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in die Buchhaltungsbelege, die Buchführung und die Steuererklärungen zu gewähren. Der Vorstand hat Fragen der Rechnungsprüfer in angemessener Frist zu beantworten. Alle zwei Jahre wird einer der Rechnungsprüfer neu gewählt, so dass jedes zweite Jahr ein Wechsel eines Kassenprüfers erfolgt. Die Wahl richtet sich nach der Wahlordnung. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Bei Verhinderung eines Rechnungsprüfers hat der andere Bericht zu erstatten.

§ 8.5. Neben dem gewählten Vorstand können für gewisse Geschäfte besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden. Das betrifft die Geschäftsbeziehungen zu den Sportverbänden und den örtlich zuständigen Behörden. Die besonderen Vertreter werden von Vorstand bestimmt, kontrolliert und wieder abberufen.

§ 8.6. Die Satzung des Sportclub Charis 02 e.V. sieht vor (Bezug auf § 27 Abs. 3 BGB), dass allen im Sportclub Charis 02 e.V. ehrenamtlich Tätigen Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen geleistet werden darf. Darunter fällt auch die sog. Ehrenamtspauschale.

§ 9 Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, die für den Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der eingetragenen Mitglieder gemäß § 3 dieser Satzung.

Liquidatoren sind der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht zwei andere Mitglieder des Vereins zu Liquidatoren bestellt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Förderverein des Sportclub Charis 02 e.V. (oder sollte dieser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren: dem Judoverband Berlin e.V) zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Datenschutz

§ 11.1 Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zweckes des Vereins personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt, verändert, gesperrt und gelöscht.

§ 11.2 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder diesem Umgang mit ihren personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Weitergabe von Daten an Dritte oder Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

§ 11.3 Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Regelungen das Recht auf

- Auskunft über seine gespeicherten Daten,

- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

- Sperrung seiner gespeicherten Daten,

- Löschung seiner gespeicherten Daten.

§ 11.4 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Ein Mitglied kann dem vorher gegenüber dem Verein schriftlich oder per E-Mail widersprechen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des SC Charis 02 am 20.03.2024 beschlossen worden. Sie tritt gemäß § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin, den 20.03.2024

Der Vorstand

SCC02 Satzung (Stand März 2024)